
Aktuelle Informationen 
Die Antragsfristen für die Förderperiode 2012 haben sich geändert.
Beginn: 01.10.2011 Annahmeschluss: 15.01.2012
Anträge, die vor Beginn des neuen Jahres gestellt werden, bedeuten dass alle vorab beantragten Schulungen ab dem 01.01.2012 begonnen werden dürfen.
Spezifische Regelungen des Förderprogramms für Aus- und Weiterbildung:
Das Programm fördert vorrangig betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum/zur Berufskraftfahrer/-in und Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen (Qualifikation zum/zur Kraftfahrer/-in, die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz [BKrFQG]). Das Kumulieren mit Förderungen aus anderen öffentlichen Mitteln (z. B. WeGebAU) ist nicht möglich.
Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten eine um zehn Prozentpunkte höhere Aus- bzw. Weiterbildungsförderung als andere Unternehmen. Dementsprechend ist dem Förderantrag eine KMU-Erklärung beizufügen. KMU sind gemäß der für diese Förderung maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 800/2008 Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
Großunternehmen müssen zum Nachweis, dass die Zuwendung einen Anreizeffekt hat, belegen, dass das Vorhaben/die Tätigkeit aufgrund der Förderung signifikant ausgedehnt (Umfang/Reichweite) und/oder betragsmäßig erhöht und/oder schneller abgeschlossen wird. KMU müssen einen solchen Nachweis nicht führen.
Folgende Kosten eines Ausbildungs- oder Weiterbildungsvorhabens sind zuwendungsfähig:
- Personalkosten für die Ausbilder bei intern durchgeführten Maßnahmen bzw. Kosten für externe Maßnahmen (z. B. Seminargebühren, Teilnahmegebühren);
- in begrenztem Ausmaß Reise- und Aufenthaltskosten der Ausbilder und der Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer;
- sonstige laufende Aufwendungen für das Vorhaben wie Materialien und Ausstattung;
- Abschreibung für das Vorhaben verwendeter Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände;
- Kosten für Beratungsdienste, die die Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme betreffen; Personalkosten für Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug der produktiven Stunden (für diese werden derzeit im Haus des Straßenverkehrs prozentuale Richtwerte ermittelt)
- und allgemeine indirekte Kosten bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter 1) bis 5) genannten sonstigen beihilfefähigen Kosten.
Bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum/zur Berufskraftfahrer/in oder bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Unternehmen für die zuwendungsfähigen Kosten einen Zuschuss in Höhe von 60 % (70 % bei KMU). Dabei handelt es sich um branchenbezogene Maßnahmen, durch die in hohem Maße auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen vermittelt werden.
Bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Unternehmen einen Zuschuss von bis zu 25 % (35 % bei KMU), wenn es sich um Maßnahmen handelt, durch die nicht oder nur begrenzt übertragbare Qualifikationen vermittelt werden, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten im geförderten Unternehmen betreffen.
Dabei darf eine Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme in einem Unternehmen den Zuwendungshöchstbetrag von 2 Mio. Euro nicht überschreiten.
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